Die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz

Schon seit vielen Jahren gelten für werdende und stillende Mütter erhöhte Sicherheitsvorgaben in Unternehmen. Die maßgebende Rechtsgrundlage bildet hierfür das Mutterschutzgesetz. Bis 2018 musste jeder Arbeitgeber, unmittelbar nach Bekanntgabe einer Schwangerschaft, eine Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz der werdenden Mutter erstellen. Seit Januar 2018 gibt es eine weitere Vorgabe für Unternehmer:

die anlassunabhängige oder auch abstrakte Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz!

Seit Januar 2019 werden für eine Nichteinhaltung der neuen Vorgaben Bußgelder verhängt. Aus diesem Grund ist die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung immer noch in aller Munde und muss Aufsichtsämtern und Berufsgenossenschaften vermehrt vorgelegt werden. Die Erstellung dieser „besonderen“ Gefährdungsbeurteilung ist daher unabdinglich.

Aber was ist eigentlich bei einer anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung anders, als bei der herkömmlichen Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)?

Und was sollten Arbeitgeber beachten?

Bei der anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung wird das Hauptaugenmerkt auf Gefährdungen gelegt, die speziell für eine werdende Mutter und ihr Kind bzw. für eine stillende Mutter bedrohlich sind. Es muss jede Tätigkeit, unabhängig davon, ob dort eine Frau beschäftigt ist oder nicht, betrachtet und beurteilt werden. Der Weg zu der anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung erfolgt in der Regel über die nachstehenden Schritte.

Zunächst müssen alle Tätigkeiten (oder Tätigkeitsfelder) erfasst und definiert werden. Sehr ähnliche Tätigkeiten können hierbei zusammengefasst betrachtet werden. Für jede Tätigkeit wird eine „eigene“ Gefährdungsbeurteilung erstellt, in der vorerst die einzelnen Gefährdungen ermittelt und beurteilt werden. Die Gefährdungen sollen laut Mutterschutzgesetz (§ 10) nach Art, Ausmaß und Dauer beurteilt werden, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann. Eine unverantwortbare Gefährdung nach § 9 Abs. 2 Mutterschutzgesetz ist bei der Gestaltung der Tätigkeit in jedem Falle auszuschließen. Eine unverantwortbare Gefährdung besteht dann, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer möglichen Gesundheitsgefährdung sowie die zu erwartende Schwere nicht hinnehmbar sind. Nach der Beurteilung möglicher Gefährdungen müssen entsprechende Maßnahmen definiert und festgelegt werden. Die Maßnahmen können für jedes Unternehmen individuell gestaltet werden. Die Gefährdungen sollen dadurch auf ein vertretbares Minimum gesenkt werden.

Unter Berücksichtigung der Gefährdungen hat der Arbeitgeber zu ermitteln, ob

  • keine Schutzmaßnahmen erforderlich sind
  • eine Umgestaltung/Anpassung des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit erforderlich ist
  • die Tätigkeit für die Schwangere überhaupt weiterhin bedenkenlos möglich ist.

Diesen Prozess muss laut Mutterschutzgesetz jeder Arbeitgeber durchlaufen, dokumentieren und seine Beschäftigten und speziell schwangere Frauen über entsprechende Schutzmaßnahmen informieren (§ 14 Abs. 2 Mutterschutzgesetz).

 

Die HSE-Ingenieure GmbH unterstützt Sie gerne bei der Umsetzung der anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz.

Melden Sie sich dazu gerne für ein Vorabgespräch telefonisch oder per E-Mail.