Arbeitssicherheit

Die Gesundheit eines jeden Mitarbeiters ist das kostbarste Gut eines Unternehmens. Aus diesem Grund sollte der Arbeits- und Gesundheitsschutz eine tragende Säule in der Unternehmensstruktur darstellen.

Wir begleiten Sie bei eben dieser Umsetzung und möchten Ihnen unser Leistungsangebot vorstellen. Bei Fragen können Sie sich jederzeit gerne per Telefon oder E-Mail bei uns melden.

Arbeitsunfallanalyse und - / Unterstützung beim Aufbau und Analyse einer Unfallstatistik

Die Beurteilung von Ursachen, Ereignissen, Störungen sowie Beinahe-Unfällen arbeiten im Rahmen von Unfallanalysen häufig nur die offensichtlichen Ursachen heraus. Oft wird der menschliche Fehler als Hauptursache in den Vordergrund gestellt. Aus diesem Grunde bieten die meisten Unfallanalysen keine wertvollen Erkenntnisse zum Missstand im Prozess oder Arbeitsverfahren. Ganzheitliche Unfallanalysen hingegen (auch Root-Cause Analysis genannt) setzen im Gegensatz dazu bei tief liegenden Ursachen der Unfallereignisse an, um Missstände an den „Wurzeln“ zu beseitigen und nachhaltige Lösungen für die Probleme zu finden. Dadurch ist es möglich, aus dem Unfall zu lernen und Verbesserungen und Maßnahmen abzuleiten, die eine Wiederholung verhindern sollen.

Eine Unfallanalyse sollte eine methodische Herangehensweise beinhalten:

  • Informationen sammeln
  • Befragungen durchführen
  • Beschreibung des Unfallgeschehens erarbeiten und dokumentieren
  • Ursachen identifizieren
  • Maßnahmen definieren

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber gemäß § 6 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG, die Arbeitsunfälle erfassen und auf der Grundlage der erstellten Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen. Wir erstellen und implementieren für Sie eine betriebsspezifische Unfallstatistik, mit dem Ziel, Unfallschwerpunkte aufzudecken und Schutzmaßnahmen zu entwickeln bzw. auf ihre Effektivität zu prüfen.

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung nach ASIG/DGUV VORSCHRIFT 2

Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 ist eine einheitliche Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) für die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Für Sie als Unternehmer können sich hierbei wesentliche Vorteile ergeben. Sie können selbst bestimmen, welche Leistungen speziell für Ihren Betrieb oder Ihr Unternehmen nützlich sein können.

Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung.

Die Einsatzzeiten für die Grundbetreuung hängen im Wesentlichen von der Zahl der Beschäftigten und der Betriebsart ab. Für jede Betriebsart gibt die DGUV Vorschrift 2 die erforderliche Grundbetreuungseinsatzzeit im Jahr, abhängig von der Beschäftigtenzahl vor.

Die tatsächliche Einsatzzeit für die betriebsspezifische Betreuung lässt sich erst während der Betreuung, angelehnt an die zugehörigen Checklisten der DGUV Vorschrift 2 erörtern und abschätzen (bspw. Soll- /Ist-Abgleich). Diese betriebsspezifische Betreuung wird bedarfsgemäß und in Absprache mit der HSE-Ingenieure GmbH und Ihrem Unternehmen durchgeführt.

Dabei bieten wir vollkommen branchenunabhängig (Verwaltung, Produktion, Handwerk oder Handel) – jedem Betrieb eine bedarfsgerechte und individuelle Betreuung durch unsere erfahrenen Sicherheitsingenieure. Hierbei ist es auch unwesentlich ob es sich bei Ihnen um einen Kleinunternehmer, Mittelständler, oder einen organisierten Firmenverbund handelt.

Stellung einer externen Sicherheitsfachkraft / eines externen Sicherheitsingenieurs

Die Sicherheitsfachkraft (auch Fachkraft für Arbeitssicherheit genannt) ist nach ASiG ein betrieblicher Berater, der die Aufgabe hat, den Arbeitgeber bei der Arbeitssicherheit, dem Gesundheitsschutz, der Unfallverhütung und in allen Fragen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Die Sicherheitsfachkraft sollte dabei weder mit dem Sicherheitsbeauftragten noch mit dem „Sicherheitsverantwortlichen“ verwechselt werden. Die Sifa muss vom Arbeitgeber gemäß § 5 ASiG schriftlich unter Mitbestimmung des Betriebs- bzw. Personalrats bestellt werden, dabei untersteht Sie unmittelbar dem Leiter des Betriebs (vg. § 8 Abs. 2 ASiG) und nimmt eine sogenannte „Stabstelle“ ein.

Die Aufgabenfelder der Sicherheitsingenieure und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind in § 6 ASiG definiert. Die Einsatzzeiten hingegen werden pro Beschäftigten und Jahr in der DGUV Vorschrift 2 vorgegeben.

Wir stellen für Sie eine externe Sicherheitsfachkraft und unterstützen Sie dadurch bei:

  • der Gestaltung einer betriebsspezifischen Organisation in die Führungstätigkeit
  • grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention
  • grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhaltensprävention
  • der Gefährdungsbeurteilung
  • einer Analyse nach Ereignissen (Unfällen, kritische Ereignisse)

Zudem stehen wir der Geschäftsführung, den Führungskräften und allen Arbeitnehmern mit einer allgemeinen betriebsspezifischen Beratung zur Seite.

Betriebsärztliche Betreuung und arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

Damit mögliche arbeitsbedingte Erkrankungen vorgebeugt oder bereits eingetretene Krankheiten frühzeitig erkannt werden können, ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge zur persönlichen Aufklärung und Beratung der Beschäftigten zwingend notwendig. Die Grundlage des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz in Deutschland liefert das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz, ArbSchG).

Ein wichtiger Bestandteil der arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen im Betrieb ist die arbeitsmedizinische Vorsorge. Den gesetzlichen Rahmen bildet hierbei die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Sie regelt das Gros der arbeitsmedizinischen Vorsorgen.

Unser weitreichendes Partnernetzwerk bietet Ihnen bedarfsabhängig folgende Unterstützung an:

Grundbetreuung nach DGUV Vorschrift 2

  • Teilnahme an ASA Sitzungen
  • Teilnahme an ASIG Begehungen
  • Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung
  • Beratung zum Thema Gesundheitsschutz

Betriebsspezifische Betreuung

  • Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV (Pflicht,-Angebots- und Wunschvorsorge)
  • Durchführung von Untersuchungen in Anlehnung an die Empfehlungen der BG (G-Untersuchungen)
  • Durchführung von Eignungsuntersuchungen (z.B. G25/G41)
  • Beratung zum Thema Infektionsgefährdung und Durchführung von Impfungen
  • Untersuchungen nach Feuerwehrdienstvorschrift
  • Untersuchungen nach Jugendarbeitsschutzgesetz
  • Untersuchungen nach Arbeitszeitgesetz (Schichttauglichkeit)
  • Reisemedizin
    • Pflichtvorsorge nach G35
    • CRM zertifizierte arbeitsmedizinische Impfberatung und Impfungen
    • Gelbfieberimpfungen

Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) und Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF)

  • Beratung und Unterstützung bei Maßnahmen zur Gesundheitsförderung in Ihren Betrieben (z.B. Gestaltung von Gesundheitstagen, Schulungen zum Thema Gesundheitsschutz, Durchführungen von Check Up Untersuchungen)

Die arbeitsmedizinische Vorsorge unterscheidet sich nach:

  • Pflichtvorsorge: Sie muss veranlasst werden, wenn Beschäftigte besonders gefährdende Tätigkeiten ausüben und dient als Voraussetzung für die Beschäftigung. Sie ist obligatorisch und muss vor Aufnahme der gefährdenden Tätigkeit erfolgen.
  • Angebotsvorsorge: Sie muss bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten vom Arbeitgeber angeboten werden. Die Teilnahme ist für den Beschäftigten freiwillig.
  • Wunschvorsorge: Diese muss der Arbeitgeber ermöglichen, wenn der Beschäftigte danach verlangt. Der Anspruch besteht nicht, wenn nach den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nicht mit Gesundheitsschäden durch die Arbeit zu rechnen ist.

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX (alte Grundlage § 84 II SGB IX) sind Arbeitgeber verpflichtet, für Ihre Mitarbeiter, die innerhalb der letzten 12 Monate länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten und durchzuführen. Das betriebliche Eingliederungsmanagement umfasst alle Maßnahmen des Arbeitgebers, mit dem Ziel erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz des betroffenen Arbeitnehmers im Einzelfall zu erhalten.

Hierzu können verschiedene externe Partner hinzugezogen werden: Bei Menschen mit einer Schwerbehinderung oder gleichgestellten Behinderung sollte dies auch das Integrationsamt oder der Integrationsfachdienst sein.

Hierbei unterstützen wir Sie in allen Belangen. Im Idealfall wird den betroffenen Beschäftigten ein behinderungsgerechter ausgestatteter Arbeitsplatz angeboten.

Die Betrachtung liegt bei der Umgestaltung des alten Arbeitsplatzes oder der Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes / Arbeitsbereiches.

Weiterhin bieten wir Ihnen bedarfsabhängig folgende Unterstützung an:

  • Wiedereingliederungsmaßnahmen (Hamburger Modell)
  • Leidensgerechte Gestaltung von Ersatzarbeitsplätzen
  • Abgleichung von Arbeitsanforderungen und Leistungsprofilen
  • Unterstützung bei BEM-Gesprächen

Ermittlung und Beurteilung psychischer Belastungen

Die Hauptursachen einer psychischen Belastung am Arbeitsplatz sind verschieden. Grundsätzlich lassen sich psychische Belastungsfaktoren ermitteln. Diese stehen in Verbindung mit Problemen in den Arbeitsaufgaben, in der Arbeitsorganisation, in den sozialen Beziehungen oder in der Arbeitsumgebung selbst. Durch diese Belastungsfaktoren können verheerende psychische Folgen bei den Betroffenen hervorgerufen werden.

Diese Problematik ist auch dem Gesetzgeber bewusst. Daher wurden seit einiger Zeit psychische Belastungen im Arbeitsschutzgesetz als Problem definiert. Jeder Arbeitgeber ist dazu verpflichtet weitreichende Gefährdungen durch psychische Belastung zu ermitteln und entsprechend zu vermeiden.

Leider gibt der Gesetzgeber keine konkreten Handlungsvorgaben wie eine Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung auszusehen hat. Daher stehen die meisten Unternehmen vor einem Rätsel.

Aus diesem Grund bieten wir Ihnen eine individuelle methodische Herangehensweise an:

  • Messen und Bewerten definierter psychischer Belastungsfaktoren,
  • Erklären von Entstehungszusammenhängen problematischer, mit psychischer Belastung assoziierter Arbeitssituationen, Bewertung des Arbeitsumfeldes,
  • Auswertung und Beurteilung,
  • Definieren von möglichen Maßnahmen und Umsetzung dieser Maßnahmen,
  • Unterstützung bei der psychischen Gefährdungsbeurteilung,
  • Wirksamkeitskontrolle und Dokumentation

Gefährdungsbeurteilung

Wir alle machen ständig Gefährdungsbeurteilungen, auch wenn uns das nicht immer bewusst ist. Das Erkennen und Beurteilen von Gefahren gehört zum täglichen Leben, wie Essen und Trinken.

Während wir bei privaten Tätigkeiten auf unsere persönlichen Erfahrungen zurückgreifen können, sind die Gefahren im Arbeitsumfeld nicht immer für jeden von uns erkennbar. Der Gesetzgeber fordert deshalb, dass der Arbeitgeber durch eine Gefährdungsbeurteilung alle mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen systematisch ermitteln, geeignete Maßnahmen festlegen und die Mitarbeiter ausreichend darüber unterweisen muss. Daher ist die Gefährdungsbeurteilung ein fundamentales Mittel des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes und Basis für alle weiteren Arbeiten im Zusammenhang mit der menschengerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen.

Ziel ist es, Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Mitarbeiter oder unbeteiligte Dritte zu erkennen und entsprechende Schutzmaßnahmen einzuleiten. Dabei sollen Gefährdungen möglichst vermieden oder, wenn dies nicht möglich ist, auf ein vertretbares und kontrollierbares Risiko reduziert werden.

Input:
(Messungen, Betriebsanleitung, Sicherheitsdatenblätter, Vorschriften und Regelwerke usw.)

Output:
(Betriebsanweisung, PSA, Unterweisungen, arbeitsmedizinische Vorsorge, Kennzeichnung usw.)

Wir, die HSE-Ingenieure, unterstützen Sie bei der Erarbeitung einer betriebsspezifischen Gefährdungsbeurteilung. Gemeinsam entwickeln wir einen praktikablen Standard, der Ihnen eine Übersicht der wesentlichen Gefährdungen in Ihren Unternehmen gibt und geeignete Maßnahmen vorschlägt. Durch das systematische Vorgehen bei Analyse, Bewertung und Entwicklung von Maßnahmenvorschlägen erhalten Sie eine fundierte Grundlage für Ihre Gefährdungsbeurteilung.

Gefährdungsbeurteilung

Abb. Gefährdungsbeurteilung

Betriebsanweisungen

Als Zusammenfassung der zugehörigen Gefährdungsbeurteilung ist die Betriebsanweisung das Dokument für die Mitarbeiter und Dritte vor Ort.

Die Betriebsanweisung dient den betroffenen Personen jederzeit als Orientierungs- bzw. Handlungshilfe beim Umgang mit Arbeitsmitteln oder Gefahrstoffen.

In § 14 Absatz 1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist nachzulesen, dass der Arbeitgeber sicherzustellen hat, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Rechnung trägt, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird.

Wir unterstützen Sie bei der Erstellung und Aktualisierung Ihrer bestehenden Betriebsanweisungen.

Unterweisungen

Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit regelmäßig, ausreichend und angemessen zu unterweisen (§ 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz). Die Unterweisung hat während der Arbeitszeit und ohne Entgeltminderung für den Beschäftigten zu erfolgen.

Die Erstunterweisung ist das Fundament für alle weiteren Unterweisungen und informiert über die Grundregeln im Arbeitsschutz. Die Erstunterweisung muss bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien erfolgen und regelmäßig wiederholt werden (§ 12 ArbSchG).

Das Arbeitsschutzgesetz selbst schreibt aber keine Frist für eine Wiederholungsunterweisung vor. Die Zeitabstände für die regelmäßige Unterweisung richten sich im Einzelfall nach den betrieblichen Erfordernissen und der Gefährdungsbeurteilung.

Jedoch sehen einige Sondervorschriften des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) eine halbjährliche (vgl. § 20 DruckluftV, § 38 StrahlSchV, § 28 JArbSchG) bzw. jährliche Unterweisung vor. Nach § 4 DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention – bisher: BGV A1) und § 14 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung z. B. muss eine Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und danach eine jährliche Unterweisung (Unterweisung nach DGUV Vorschrift 1).

Wir bieten Ihnen bedarfsabhängig folgende Unterstützung in den Bereichen Arbeitsschutz, Brandschutz, Umweltschutz und Energie an:

  • Erstellung von Unterweisungsunterlagen
  • Sichtung und Aufstellung aller notwendigen Unterweisungen
  • Erstellung einer Unterweisungsmatrix
  • Durchführung der Mitarbeiterunterweisung

Behaviour-based Safety (BBS) - Schaffung einer Sicherheitskultur

Der Großteil aller Unfälle lässt sich durch fehlerhaftes Verhalten und nicht durch technische Unzulänglichkeiten erklären.

Zu diesem Zweck sollte ein Bewusstsein für die Sicherheit unter allen Mitarbeitern geschaffen werden. Der Zeitaufwand ist deutlich höher und scheint zunächst aufwendig, ist aber am Ende ein selbstlaufender Prozess, der einen erheblichen Wert für ein Unternehmen haben kann.

Als geeignetes Mittel zum Zweck hat sich die Behaviour-based Safety (BBS) Methode herauskristallisiert, die zu einer Verhaltensänderung der Mitarbeiter im Bereich der Arbeitssicherheit führen soll. Es handelt sich dabei um einen Prozess, der eine Sicherheitspartnerschaft zwischen dem Management und den Mitarbeitern über alle Bereiche hinaus schafft, die die Aufmerksamkeit und das Handeln der Menschen kontinuierlich auf ihr tägliches Sicherheitsverhalten und auf das Verhalten Anderer konzentriert.

Sicherheitsbegehungen / Bestandsaufnahme und Mängelmanagement

Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) gehört die regelmäßige Begehung von Arbeitsstätten zu den Pflichten der Arbeitgeber (Arbeitgebervertreter, § 3 Abs.1,2 ArbSchG; § 2 Abs. 2 ASiG).

Unternehmen müssen dafür Sorge tragen, dass eine stetige Verbesserung der Arbeitssicherheit in Ihrem Unternehmen gewährleistet ist. Ob Maßnahmen zum Arbeitsschutz tatsächlich greifen, können Sie am besten bei Sicherheitsbegehungen feststellen.

Bei regelmäßigen Kontrollen ermitteln und überprüfen wir die Mängel, Probleme und Gefahrenquellen in Ihrem Unternehmen.

Weiterhin wird bei regelmäßigen Nachbegehungen die Dokumentation fortgeschrieben und die Beseitigung der Mängel effektiv abgearbeitet. Eine Gegenüberstellung des Soll- und Ist-Zustandes ist hierbei ein wesentlicher Bestandteil.

Inhouse – Fortbildung für Sicherheitsbeauftragten

Wir, die HSE-Ingenieure, gestalten für Sie praxisbezogene und individuelle Fortbildungen für Ihre Sicherheitsbeauftragten im Unternehmen. Hierbei glänzen wir vor allem mit unseren Inhouse-Seminaren direkt bei Ihnen vor Ort.

Dabei stellen wir alle betrieblichen Anforderungen in den Vordergrund. Der Vorteil der Inhouse – Fortbildung für Sicherheitsbeauftragte besteht in der Umsetzungskompetenz der theoretischen Inhalte auf die praxisbezogene Realität.

Bestandsaufnahme inklusive Risikobewertung

Die Bestandsaufnahme ist die wichtigste Methode um sich vor Ort ein Bild des Unternehmens zu machen. Sie sollte gründlich und strukturiert durchgeführt werden. Hier ist es ratsam neben der fachlichen Hilfe einen weiteren internen Ansprechpartner hinzuzuziehen.

Dieser ist mit den Tagesabläufen sowie den technischen Anlagen vertraut und kann bei Bedarf detailliertere Informationen geben.

Wir bieten eine detaillierte Erfassung des Unternehmens-, Gebäude- und Anlagenbestands im Hinblick auf Arbeitssicherheit, Brandschutz und Umweltschutz an.

Die Ergebnisse werden daher in der Bestandsaufnahme schriftlich festgehalten und durch Bilder ergänzt. Hierbei stehen besonders die Mängel- und lösungsorientierte Beratung im Vordergrund.

Bedarfsanalyse (Ermittlung Soll- und Ist-Zustand)

Um eine Kosteneinsparung realisieren zu können, bedarf es einer gut organisierten und auf die Bedürfnisse des Unternehmens abgestimmten Betreuung.

Mit Hilfe unserer Bedarfsanalysen können Sie herausfinden, wie gut die Versorgung Ihres Unternehmens in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Brand- und Umweltschutz (HSE: Health, Safety, Environment) bereits sind.

Anhand der Ergebnisse können wir ein Konzept für Ihr Unternehmen entwickeln, das nicht nur genau Ihren Bedürfnissen entspricht, sondern genau da ansetzt, wo Ihre bisherigen Maßnahmen enden.

Dadurch zeigen wir Ihnen die Ursachen für mögliche Planungsfehler und/oder Abweichungen im gesamten Betrieb auf.

Arbeits- und Gesundheitsschutz in kleinen Betrieben / Unternehmen

Der Arbeitsschutz ist auch in kleinen Unternehmen ein absolutes Muss. Es geht in erster Linie darum, Unfälle im Vorfeld zu vermeiden und den Mitarbeitern ein bewusstes Handeln am Arbeitsplatz näher zu bringen. Sie müssen nicht nur die allgemeinen Arbeitsabläufe verinnerlichen, sondern ebenso, welche Schutzmaßnahmen sie an welchen Arbeitsplätzen zu berücksichtigen haben. In der Hektik des Alltags kann das schwierig werden, umso wichtiger ist die Vorbildfunktion: Der Arbeitgeber muss sich selbst an die geforderten Anweisungen bei der Arbeit halten und Zuwiderhandlungen durch Arbeitnehmer konsequent ansprechen.

In kleinen Unternehmen kann das Thema Arbeitsschutz im ganzen Team besprochen werden. Der Vorteil: Jeder weiß von den möglichen Gefährdungen und kennt die präventiven Maßnahmen, die an den verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt werden können. Während des Austausches entstehen oft neue Ideen.

Grundsätzlich ist jeder der einen Mitarbeiter beschäftigt, dazu verpflichtet, bestimmte organisatorische Maßnahmen zur Arbeitssicherheit zu treffen. Zu den Mitarbeitern zählen auch geringfügig Beschäftigte, Aushilfen und Leiharbeiter. Auch Unternehmen, in denen „noch nie etwas passiert“ ist, müssen diese Maßnahmen treffen. Dabei geht es schon lange nicht mehr um die reine Unfallverhütung, sondern auch um den Gesundheitsschutz.

Die DGUV Vorschrift 2 sieht für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten keine festen Mindesteinsatzzeiten vor. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit vereinbaren mit dem Unternehmer die notwendigen Einsatzzeiten für die Beratung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft stehen auch für die anlassbezogenen Betreuungen zur Verfügung, die bei besonderen Anlässen vom Unternehmer ausgehen. Mögliche Anlässe können bereits im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung aufgezeigt werden.

Koordination von Partner- und Fremdfirmen

Die Vorteile des Einsatzes von Fremdfirmen sind aus wirtschaftlicher Sicht sehr vielseitig. Diese Flexibilität birgt aber auch Risiken für den Auftraggeber, denn die Fremdfirmen arbeiten meistens unter hohem Zeitdruck, ohne jegliche Ortskenntnisse und teilweise auch in gefährdeten Arbeitsbereichen. Zudem müssen sich diese meist sehr schnell auf die neue und ungewohnte Arbeitsumgebung mit den entsprechenden Arbeitsbedingungen und Arbeitsabläufen einstellen.

Daher ist es zwingend notwendig Sicherheitsstandards und -regelungen festzulegen, zu koordinieren und entsprechende Verträge zu erstellen. Dadurch können rechtliche und wirtschaftliche Anstrengungen vermieden werden.

Als Auftraggeber sollten Sie auch immer verlangen, dass nur geeignetes, ausreichend qualifiziertes und unterwiesenes Personal unter Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften im Einsatzbetrieb tätig werden darf.

Wir unterstützen Sie bei der Implementierung der spezifischen Arbeitsschutzbestimmungen in den Vertragsleistungen, im Hinblick auf die Anmeldung der Beschäftigten beim Betreten des Betriebsgeländes, besonderen Gefahrenquellen, Mitarbeiterunterweisungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz, Verhalten im Normal- und im Alarmfall, betrieblichen Zuständigkeiten und Weisungsbefugnissen.

Weiterhin bieten wir Ihnen folgende Leistungen an:

  • Erstellung einer Fremdfirmenordnung
  • Einführung eines Fremdfirmenmanagements
  • Unterstützung bei der Unterweisung des Auftragsverantwortlichen
  • Unterstützung bei der Einweisung der Fremdfirmenverantwortlichen
  • Unterstützung bei der Koordination und Überwachung der Tätigkeiten

Arbeits- und Gesundheitsschutz für Führungskräfte (Rechte und Pflichten)

Die grundlegende Verantwortung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb trägt der Unternehmer. In größeren Betrieben ist eine Delegation der Verantwortung vom Unternehmer an betriebliche Vorgesetzte notwendig (Pflichtenübertragung). Doch sind die Rechte und vor allem Pflichten nicht jedem bewusst.

Wir vermitteln Ihnen die rechtlichen Hintergründe zur Übertragung von Unternehmerpflichten und unterstützen Sie durch Unterweisungen von Führungskräften.

Zusätzlich zeigen wir auf, in welcher Weise Pflichten übertragen werden und welche Kriterien diese Delegation erfüllen muss, damit sie rechtlich wirksam sind.

Dabei werden z.B. folgende Fragen durchleuchtet:

  • Warum werden Unternehmerpflichten übertragen?
  • Welche Verantwortung trägt der Unternehmer?
  • Was ist der Unterschied zwischen den Pflichten eines Unternehmers und eines Beauftragten
  • Was ist der Unterschied zwischen einem Planer und einem Betreiber?
  • Wo liegt die Verantwortung beim Betreiber und wo beim Eigentümer?
  • Was genau bedeuten die speziellen Betreiberpflichten?
  • Warum ist die Gefährdungsbeurteilung dabei so wichtig?
  • Welche Konsequenzen können sich ergeben?

Unterstützung beim SCC - Management (Safety Certificate Contractors)

Damit ein vollumfänglicher Arbeits- und Gesundheitsschutz in den vielen Industrieunternehmen oder in der petrochemischen Industrie gewährleistet werden kann, verlangen die meisten Unternehmen auch von ihren Partnern / Fremdfirmen Nachweise über die Kenntnisse zu Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz (SGU).

Hierfür bietet sich das SCC – Management (Safety Certificate Contractors) für alle Unternehmen, die als Fremdfirmen (Kontraktoren) oder Subunternehmen arbeiten, an. SCC ist der Schlüssel, um einen einheitlichen, international anerkannten Sicherheitsstandard zu gewährleisten.

Damit Ihr Unternehmen oder Ihr Betrieb, die Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltpolitik aktiv gestalten kann, ist es unser Ziel, Führungskräften und Mitarbeitern das notwendige Wissen über sicherheitsgerechtes Verhalten zu vermitteln und zu vertiefen. Dabei geht es zunächst um grundlegende Aspekte des SCC-Sicherheitsstandards.

Darüber hinaus werden fundierte Kenntnisse über das Sicherheitsmanagement nach dem Zertifizierungssystem SCC vermittelt.