Brandschutz

Der Brandschutz im Alltag wird zunehmend bedeutender. Sowohl Bestandsgebäude als auch Neubauprojekte müssen immer komplexere Sicherheitsanforderungen erfüllen. Der Brandschutz ist auch ein wichtiger Bestandteil der Unternehmenssicherheit. Betriebsunterbrechungen und Sachschäden durch Brandereignisse können für Unternehmen existenzgefährdend sein. Daher stellen risikobewusste und verantwortungsvoll agierende Unternehmen aus Eigeninteresse hohe Anforderungen an den Brandschutz.

Da die Einhaltung der spezifischen Brandschutzanforderungen äußerst komplex und zeitintensiv ist, bedarf es einer professionellen Durchführung.

Die HSE – Ingenieure GmbH bieten durch ihre lösungsorientierten Ingenieure und ihr fundiertes Netzwerk zahlreiche Vorteile:

  • Geringeres Risiko und Rechtssicherheit beim Betrieb von Immobilien
  • Zeit- und Kostenersparnis bei der Durchführung von Brandschutzmaßnahmen
  • Weniger Schäden und damit verbundene Folgekosten
  • Erfüllung von behördlichen Auflagen bereits in der Bauphase
  • Einhaltung von Brandschutzvorschriften

Externer Brandschutzbeauftragter

Die Notwendigkeit zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten können die Bundesländer in ihrem jeweiligen Baurecht vorschreiben. Dies trifft insbesondere bei Krankenhäusern, größeren Verkaufsstätten und größeren Industriebauten zu, da aufgrund der hohen Personenzahl in diesen Gebäuden mit erhöhten Gefahren zu rechnen ist.

Zudem kann die zuständige Baubehörde bei Sonderbauten einen Brandschutzbeauftragten fordern. Auch von der Feuerversicherung des Unternehmens kann die Bestellung einer geeigneten Person bei der Festsetzung der Höhe der Prämie berücksichtigt werden.

Der Brandschutzbeauftragte hat im Betrieb eine entscheidende Funktion: Er ist eine vom Arbeitgeber schriftlich beauftragte und speziell ausgebildete Person, die in einem Unternehmen die Aufsicht über den betrieblichen Brandschutz wahrnimmt.

Er berät und unterstützt den Arbeitgeber in brandschutzrelevanten Themen, kontrolliert die Einhaltung von Brandschutzvorschriften und beurteilt Brandgefährdungen. Brandschutzbeauftragte benötigen daher ein fundiertes Fachwissen, um ihrer verantwortungsvollen Aufgabe gerecht zu werden.

Vorteile eines externen Brandschutzbeauftragten:

  • Fokussierung der Mitarbeiter auf ihre eigentlichen Tätigkeiten
  • Brandschutz wird nicht durch andere Tätigkeiten verdrängt
  • Vermeidung von Betriebsblindheit
  • Hohe brandschutztechnische Fachkompetenz
  • Einhaltung von Brandschutzvorschriften

Erstellung Brandschutzkonzept

Im Rahmen der Genehmigungsgrundlage benötigt ein Bauvorhaben ein individuelles Konzept des Brandschutzes bzw. einen Brandschutznachweis. Das Hauptaugenmerk liegt dabei in der erfolgreichen Vermittlung zwischen den Interessen des Bauherrn und den gesetzlichen sowie behördlichen Auflagen.
Die Erstellung eines Brandschutzkonzeptes für ein Gebäude kann dann erforderlich sein, wenn

a) von den baurechtlichen Anforderungen abgewichen werden soll (ggf. Nutzungsänderung)
b) oder es sich um ein Gebäude besonderer Art und Nutzung (Sonderbauten wie zum Beispiel Industriebau, Sportstadion, Versammlungsstätte, Krankenhaus etc.) handelt.

Aufgrund der föderalen Struktur in Deutschland sind hierbei stets die landesspezifischen Vorgaben zu beachten. So muss in einigen Bundesländern das Brandschutzkonzept durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen (NRW) oder einen Fachplaner Brandschutz, Bauingenieur oder Sachverständigen erstellt werden.

Die HSE-Ingenieure GmbH erarbeitet für Sie, in Kooperation mit ihrem Netzwerk an Sachverständigen, den passenden wirtschaftlichen Rahmen unter Beachtung der Belange des Bauherren und der Genehmigungsbehörden.

Erstellung brandschutztechnischer Stellungnahme

Zur brandschutztechnischen Beurteilung von abgegrenzten Sachverhalten außerhalb eines Brandschutzkonzeptes oder als notwendiger Brandschutznachweis in einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. § 64 BauO NRW und zur Bewertung einzelner Fragestellungen sind brandschutztechnische Stellungnahmen wichtige Entscheidungshilfen für Bauherren sowie für Planungs- und Ausführungsbeteiligte.

Erstellung Brandschutzordnung

Die Brandschutzordnung stellt eine abgestimmte Zusammenfassung von brandschutzspezifischen Verhaltensregeln dar.

Sozusagen wird für das Verhalten der Personen innerhalb eines Gebäudes oder Betriebes, im Brandfall sowie für die Maßnahmen, welche Brände verhüten sollen, eine betriebliche Regelung getroffen.

Eine solche Regelung hat den Stellenwert einer Hausordnung beziehungsweise einer allgemeinen Geschäftsbedingung.

Gemäß länderspezifischen baurechtlichen Vorschriften wie z. B. die Sonderbauverordnung – SbauVO, können Anforderungen an Brandschutzordnungen, Feuerwehrpläne sowie Unterweisungen gestellt werden. Ggf. können sich Vorgaben an den Brandschutz auch aus der jeweiligen Bau- oder Gewerbegenehmigung für das konkrete Objekt ergeben.

Eine als geeignet und ausreichend anerkannte Gliederung und Gestaltung einer Brandschutzordnung wird durch die DIN 14096 vorgegeben.

Ausbildung Brandschutzhelfer

Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch fachkundige Unterweisung und praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen und als Brandschutzhelfer zu benennen.

Für Baustellen gilt diese Notwendigkeit nur für stationäre Baustelleneinrichtungen wie Baubüros, Unterkünfte, Werkstätten (siehe ASR A2.2 Abschnitt 7(1)).

Ziel der Ausbildung sind der sichere Umgang mit und der Einsatz von Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung und zur Sicherstellung des selbstständigen Verlassens (Flucht) der Beschäftigte.

Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist bei normaler Brandgefährdung nach ASR A2.2 (z. B. Büronutzung) in der Regel ausreichend. Je nach Art des Unternehmens, der Brandgefährdung, der Wertekonzentration und der Anzahl der während der Betriebszeit anwesenden Personen (z. B. Mitarbeiter, betriebsfremde Personen, Besucher und Personen mit eingeschränkter Mobilität) kann eine deutlich höhere Ausbildungsquote für die Entstehungsbrandbekämpfung sinnvoll sein. Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. durch Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel, zu berücksichtigen.

Die HSE-Ingenieure GmbH bietet eine ausführliche In-House-Ausbildung von Brandschutzhelfern an. Die Ausbildung beinhaltet einen auf Ihr Unternehmen angepassten theoretischen Teil und einen praktischen Teil.

Flucht- und Rettungspläne

Gemäß § 4 Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV hat der Arbeitgeber für die Arbeitsstätte einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern.

Diese eher allgemein gehaltenen Anforderungen werden mit der Technischen Regel für Arbeitsstätten – ASR A2.3 „Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ konkretisiert.

Feuerwehrpläne

Im Brandfall liefern die Feuerwehrpläne der Feuerwehr schon während der Anfahrt wichtige Informationen über die Örtlichkeiten hinsichtlich der brandschutztechnischen Infrastruktur bzw. spezielle Gefahrenquellen im Gebäude.

Gemäß länderspezifischen baurechtlichen Vorschriften können Feuerwehrpläne für eine bauliche Anlage erforderlich sein. Dies hängt von der Art und Nutzung bzw. der Ausdehnung der Anlage ab. Da die Feuerwehrpläne für die Feuerwehren mittlerweile einen hohen Stellenwert eingenommen haben, werden für besondere bauliche Anlagen mit speziellen Beschaffenheiten, die nicht in einer Sonderbauvorschrift erfasst sind, im Baugenehmigungsverfahren Feuerwehrpläne gefordert.

Die Anforderungen über die Inhalte, die farbliche und grafische Gestaltung der Feuerwehrpläne sowie deren Umfang in der Objektbeschreibung werden in der DIN 14095 erläutert.

Einige Feuerwehren haben erhebliche Abweichungen gegenüber der DIN 14095 in Bezug auf die Farbgestaltung, die Symbole sowie die inhaltliche Vollständigkeit.

Aufgrund dessen erstellt die HSE-Ingenieure GmbH, in Abstimmung mit der zuständigen Feuerwehr und in Anlehnung an die DIN 14095, die Feuerwehrpläne für Ihr Unternehmen.

Notfall- und Alarmplan

Nach § 24 Abs. 5 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ ist der Unternehmer/Arbeitgeber verpflichtet, dass den Versicherten durch Aushänge der Unfallversicherungsträger oder in anderer geeigneter schriftlicher Form Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, über das Erste-Hilfe-Personal sowie über herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser gemacht werden. Die Hinweise und die Angaben sind aktuell zu halten.

Brandschutzbegehungen / Bestandsaufnahme und Mängelmanagement

Unternehmen, Eigentümer und Investoren müssen dafür Sorge tragen, dass ihre Gebäude in Ausführung, Betrieb und Bauszustand den aktuellen rechtlichen Anforderungen entsprechen und wiederkehrenden Prüfungen standhalten. Brandschutz- und Sicherheitsrelevante sind hierbei von wesentlicher Wichtigkeit.

Die HSE-Ingenieure GmbH ermitteln die Mängel des baulichen-, anlagentechnischen und organisatorischen Brandschutzes für Sie. Bei regelmäßigen Nachbegehungen wird die Dokumentation fortgeschrieben und die Beseitigung der Mängel effektiv abgearbeitet. Eine gegenüberstellung des Soll- und Ist-Zustandes ist hierbei ein wesentlicher Bestandteil.

Bestandsaufnahme inklusive Risikobewertung

Die Bestandsaufnahme ist die wichtigste Methode, um sich vor Ort ein Bild des Unternehmens oder des Gebäudes zu machen. Sie sollte gründlich und strukturiert durchgeführt werden. Hier ist es ratsam, neben der fachlichen Hilfe einen weiteren internen Ansprechpartner hinzuzuziehen. Dieser ist mit den Tagesabläufen sowie den technischen Anlagen vertraut und kann bei Bedarf genauere Informationen geben.

Wir bieten eine detaillierte Erfassung des Unternehmen-, Gebäude- und Anlagenbestands im Hinblick auf Arbeitssicherheit, Brandschutz und Umweltschutz an.

Je umfassender und detaillierter die Bestandsaufnahme vorgenommen wird, desto zielorientierter und konkreter kann z.B. eine Ausschreibung für zukünftige Dienstleister gestaltet werden.

Die Ergebnisse, also technische Daten, Anzahl und Zustand, werden daher in der Bestandsaufnahme schriftlich festgehalten und durch Bilder ergänzt. Hierbei stehen besonders die Mängel und die lösungsorientierte Beratung im Vordergrund.

Bedarfsanalyse (Ermittlung Soll- und Ist-Zustand)

Um eine Kosteneinsparung realisieren zu können, bedarf es einer gut organisierten und auf die Bedürfnisse des Unternehmens abgestimmten Betreuung.

Mit Hilfe unserer Bedarfsanalysen können Sie herausfinden, wie gut die Versorgung Ihres Unternehmens in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Brand- und Umweltschutz (HSE: Health, Safety, Environment) bereits sind.

Anhand der Ergebnisse können wir ein Konzept für Ihr Unternehmen entwickeln, das nicht nur genau Ihren Bedürfnissen entspricht, sondern genau da ansetzt, wo Ihre bisherigen Maßnahmen enden.

Dadurch zeigen wir Ihnen die Ursachen für mögliche Planungsfehler und/oder Abweichungen im gesamten Betrieb auf.

Brandschutzmanagement

Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat grundsätzlich der Arbeitsgeber bzw. die Unternehmens-leitung für betriebliche Brandsicherheit zu sorgen. Es empfiehlt sich daher, Brandschutz zu einem Bestandteil der unternehmerischen Zielsetzung bzw. der Unternehmensphilosophie, zu machen.

Erfahrungsgemäß entstehen große Brandschäden fast immer durch eine Synergie organisatorischer oder technischer Mängel, die für sich betrachtet relativ harmlos sind und sich aber infolge ungünstiger Umstände zu einer Kettenreaktion verbinden. Vor diesem Hintergrund hat der betriebliche Brandschutz über die gesetzlich geforderten Maßnahmen hinaus in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen. Viele Unternehmen verstärken Ihre Nachfrage nach Unterstützung beim Aufbau und der Einführung eines Brandschutzmanagements.

Für ein funktionierendes Brandschutzmanagement ist das Zusammenwirken des Brandschutzes mit anderen Managementsystemen, wie z.B. Arbeitsschutz- oder Qualitätsmanagement nach ISO 9000ff, zwingend notwendig. Daher ist sollte das Brandschutzmanagement bzw. der Brandschutzmanager i.d.R. bei Änderungen oder Erweiterungen der Unternehmensprozesse miteinbezogen werden.

Dabei werden sowohl öffentlich-rechtliche Vorschriften, als auch betriebseigene Standards und Auflagen beachtet. Somit können branchenübergreifende Besonderheiten gewährleistet werden. Eine besondere Rolle spielt dabei das Risikomanagement der Gefahrenanalyse im Hinblick auf die Planung, Organisation und Ausführung von technischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzmaßnahmen.

Wir übernehmen für Sie:

  • Schaffung einer Rechtsgrundlagen des Brandschutzes
  • Lückenlose Dokumenteneinsicht
  • Einbindung der Behörden und des Sachversicherers
  • Die Positionierung des Brandschutzmanagements im Unternehmen
  • Erstellung und Führen von Brandschutzbuch und Brandschutzakte
  • Information bzgl. Strafrecht und Haftungsfolgen
  • Grundlagen des Integrierten Managementsystems
  • Prozesse im Brandschutzmanagement
  • Brand- und Arbeitsschutzorganisation
  • Planung und Ausschreibung von Brandschutzeinrichtungen
  • Bestandsaufnahme und Risikobetrachtung
  • Prüfung der baurechtlichen Genehmigungsverfahren
  • Planung technischer, organisatorischer und abwehrender
  • Brandschutzmaßnahmen.
  • Kommunikationstechniken

Betriebsspezifische Inhouse-Fortbildung für Brandschutzbeauftragte

Für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens ist ein schadenfreier und reibungsloser Ablauf des Betriebs die Voraussetzung. Ein wichtiger Bestandteil dafür ist der vorbeugende Brandschutz und damit selbstverständlich auch die Tätigkeit des Brandschutzbeauftragten (BSB).

Aufgrund seiner 1 wöchigen Ausbildung erlangt der Brandschutzbeauftragte die Grundlagen und Groben Kenntnisse im baulichen, anlagentechnischen und betrieblichen-/ organisatorischen Brandschutz. Oft wird der Brandschutzbeauftragte mit diesem groben Wissen für die bestehende umfangreiche Aufgabe alleine gelassen und überfordert.

Um die branchenspezifischen Gefahren und Brandrisiken jederzeit identifizieren und geeignete Schutzmaßnahmen gegen sie ergreifen zu können, muss daher sich der Brandschutzbeauftragte kontinuierlich weiterbilden.

Wir die HSE-Ingenieure GmbH bereiten Ihren Brandschutzbeauftragten auf die bevorstehenden Aufgaben vor. Die Fortbildung wird praxisorientiert direkt bei Ihnen im Betrieb durchgeführt. Der Schulungsplan wird dabei ganz individuell an ihre Branche und Ihren Bedarf angepasst.

Technical Due Dilligence (TDD) Brandschutztechnische Bewertung

Ob Bürogebäude, Wohngebäude, industrielle oder gewerbliche Anlagen – alle sollten sich jederzeit in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Die Technical Due Diligence bewertet die Unternehmen gesamtheitlich in Form von Inspektionsdienstleistungen, fachlichen Analyse und neutralen Bewertungen von Anlagen und Immobilien.

Dadurch gewinnen die Eigentümer, Nutzer, Betreiber und Investoren zunächst einen Überblick über den aktuellen Zustand ihres gesamten Bestandes. Dazu gehört auch die Erfassung des Instandhaltungsbedarfes, die Bewertung der Höhe der Betriebskosten sowie Vorschläge zur Betriebskostenoptimierung.

Ein wesentlicher Bestandteil dieser Analyse sind die vorhandenen Sicherheitseinrichtungen – vor allem der Brandschutz. Die Prüfung des Brandschutzes auf Konformität mit den gültigen Anforderungen und Gesetzmäßigkeiten ist unerlässlich. Dadurch werden Risiken (z.B. Altlasten) aufgezeigt ggf. die Kosten kalkuliert und Verbesserungsvorschläge gemacht.

Des Weiteren wird die bau- und genehmigungsrechtliche Situation der Bauwerke bewertet und dokumentiert sowie mögliche erforderliche Kosten offengelegt.

Die betroffenen Objekte werden somit umfangreich hinsichtlich aller wichtigen landesspezifischen Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltrichtlinien geprüft.

Der Kunde erhält umgehend Instruktionen darüber, welche Bereiche, im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, sofort überarbeitet werden müssen und welche einer detaillierteren Prüfung unterzogen werden sollten.

Unser Team analysiert selbstverständlich auch arbeits- und brandschutzrechtliche Anforderungen für diverse Anlagen.

Brandschutzunterweisung

Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit regelmäßig, ausreichend und angemessen zu unterweisen (§ 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz). Die Unterweisung hat während der Arbeitszeit und ohne Entgeltminderung für den Beschäftigten zu erfolgen.

Die Erstunterweisung ist das Fundament für alle weiteren Unterweisungen und informiert über die Grundregeln im Arbeitsschutz. Die Erstunterweisung muss bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien erfolgen und ggf. regelmäßig wiederholt werden (§ 12 ArbSchG).

Das Arbeitsschutzgesetz selbst schreibt aber keine Frist für eine Wiederholungsunterweisung vor. Die Zeitabstände für die regelmäßige Unterweisung richten sich im Einzelfall nach den betrieblichen Erfordernissen und der Gefährdungsentwicklung.

Jedoch sehen einige Sondervorschriften des Arbeitsschutzes und Unfallverhütungsvorschriften (UVV) eine halbjährliche (vgl. § 20 DruckluftV, § 38 StrahlSchV, § 28 JArbSchG) bzw. jährliche Unterweisung vor.

Nach § 4 DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention – bisher: BGV A1) und § 14 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung z. B. muss eine Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und dann eine jährliche Unterweisung erfolgen.

Wir bieten Ihnen bedarfsabhängig folgende Unterstützung in den Bereichen Arbeitsschutz, Brandschutz, Umweltschutz und Energie an:

  • Erstellung von Unterweisungsunterlagen
  • Sichtung und Aufstellung aller notwendigen Unterweisungen
  • Erstellung einer Unterweisungsmatrix
  • Durchführung der Mitarbeiterunterweisung

Explosionsschutz / Explosionsschutzdokument

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber ermitteln, ob ein explosionsgefährdeter Bereich vorliegt. Dies Resultiert aus der Forderung der Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV (§ 9) in Verbindung mit der Gefahrstoffverordnung (§ 6).

Zu berücksichtigen ist hierbei die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, Häufigkeit und Dauer ihres Auftretens, der Aktivierung und das Wirksamwerden von Zündquellen und das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen.

Bei einem explosionsgefährdeten Bereich handelt es sich um einen Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann oder nicht sicher verhindert werden kann.

Ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre nicht in einer solchen Menge zu erwarten ist, dass besondere Schutzmaßnahmen erforderlich werden, gilt nicht als explosionsgefährdeter Bereich. Darüber hinaus ist nach § 6 der Gefahrstoffverordnung ein Explosionsschutzdokument zu erstellen, indem die getroffenen Explosionsschutzmaßnahmen zusammengeführt werden.

Wenn ein explosionsgefährdeter Bereich vorliegt, muss der Arbeitgeber nach § 6 der Gefahrstoffverordnung, unabhängig von der Zahl der Beschäftigten, also auch ein kleinerer Handwerksbetrieb, ein Explosionsschutzdokument erstellen. In dem Explosionsschutzdokument werden alle getroffenen Explosionsschutzmaßnahmen zusammengeführt. Ein solches Dokument muss vor Beginn einer Tätigkeit erstellt werden.

Durch unser großflächiges Netzwerk von Sachverständigen und Laboratorien aus den verschiedensten Branchen weltweit bieten wir Ihnen folgende Leistungen an:

  • Risikoanalysen und Gefährdungsbeurteilungen des Explosionsschutzes
  • Schulung: Grundlagen des Explosionsschutzes
  • Themenspezifische Spezialschulungen
  • Identifizierung der explosionsgefährdeten Bereiche
  • Empfehlung von Zoneneinteilungen / Dokumentation in einem
  • Explosionszonenplan
  • Erstellung von Explosionsschutzdokumenten

Räumungs-/ und Evakuierungskonzept

§ 42 Abs. 1 der Muster-VStättV sieht erstmals explizit die Erstellung eines Räumungskonzepts vor:

„Der Betreiber oder ein von ihm Beauftragter hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung und gegebenenfalls ein Räumungskonzept aufzustellen.

  • Darin sind die Erforderlichkeit und die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz sowie
  • die Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Versammlungsstätte oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind, festzulegen. Die Maßnahmen nach Satz 2 Nr. 2 sind bei Versammlungsstätten, die für mehr als 1 000 Besucher bestimmt sind, gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen, sofern diese Maßnahmen nicht bereits Bestandteil des Sicherheitskonzepts nach § 43 sind.“

Weiterhin steht in der Erläuterung hierzu:

  • „Versammlungsstätten sind so zu planen, zu errichten und zu betreiben, dass es für die Personenrettung in der Regel nicht der Mitwirkung der Feuerwehr bedarf.“

Da besonders körperlich eingeschränkte Menschen und Kinder oft zu falschen Handlungen neigen und damit sich und die anderen gefährden, fordern immer mehr Brandschutzdienststellen eine Erstellung von Räumung- und Evakuierungskonzepten.

Besonders in Pflegeheimen, Kindertagesstätten, Schulen, Gebäuden mit viel Publikumsverkehr (Verkaufs- oder Versammlungsstätten) und Krankenhäusern kann dies zum Tragen kommen. Durch die Erstellung eines Räumungskonzeptes, können Gefahrenszenarien im Voraus betrachtet und mögliche Maßnahmen geplant werden.

Gerne erstellen wir in Absprache mit den zuständigen Behörden ein individuelles Räumungs- bzw. Evakuierungskonzept für Sie.

Räumungs-/ und Evakuierungsübung

Die Notwendigkeit, aus betrieblichen Gründen Räumungs- bzw. Evakuierungsübungen durchzuführen, ergeben sich u. a. aus

  • § 10 des Arbeitsschutzgesetzes,
  • § 4 (4) der Arbeitsstättenverordnung,
  • § 13 (1) der Gefahrstoffverordnung,

oder aus weiteren Regelwerken (z. B. der Störfall-Verordnung, Technische Regeln für Arbeitsstätten).

Gemäß § 4 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung hat der Arbeitgeber einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern.

Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dieses Planes zu üben.

Konkretisiert wird dies durch die Technische Regel für Arbeitsstätten – ASR A2.3 „Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ Nach Punkt 9 (7) der ASR sind auf der Grundlage der Flucht- und Rettungspläne Räumungsübungen durchzuführen.

Nach einer sorgfältigen Planung führen wir gerne eine Räumungsübung für Ihren Betrieb durch. Bestandteil dieser Übung ist natürlich auch eine ausführliche Dokumentation und eine lösungsorientierte Erstellung von Verbesserungsmaßnahmen.

Ausbildung Evakuierungshelfer oder Räumungsbeauftragter

Die Arbeitsstättenverordnung verpflichtet jeden Betrieb, Maßnahmen zu unternehmen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten beitragen. Zusätzlich ist der Betreiber nach der Verkaufsstättenverordnung in der Fürsorgepflicht, brandschutztechnisches Hilfspersonal auszubilden.

Auch im Fall einer Pflegeeinrichtung, in der sich regelmäßig ortsunkundige Personen und nicht fußläufige Bewohner aufhalten, kann es sinnvoll sein, den Mitarbeitern besondere Aufgaben für die Evakuierung zuzuweisen, z. B. Besucher hinausgeleiten, auf Hilfe angewiesene Bewohner unterstützen etc.

Diese Aufgaben können von einem Räumungsbeauftragten in Verbindung von Evakuierungshelfern übernommen werde.

Räumungsbeauftragte haben die Aufgabe, im Fall einer Evakuierung die Räumung zu koordinieren. Sie stehen ggf. in direkter Verbindung zu einem zentralen Ansprechpartner und geben Informationen weiter ob sich noch Personen in ihrem Bereich befinden oder der Bereich komplett geräumt wurde.

Evakuierungshelfer sind zuverlässige und verantwortungsbewusste Arbeitnehmer, die für einen bestimmten Gebäude- oder Betriebsbereich (z. B. eine Etage) zuständig sind. Dieser Bereich darf nicht zu groß sein, denn der Räumungsbeauftragte muss diesen mühelos überblicken oder ohne größeren Zeitverzug kontrollieren können.

Gerne helfen wir Ihnen, Personen in einer ausreichenden Anzahl zu benennen und betriebsspezifisch auszubilden.

Erstellung eines Sicherheitskonzeptes für Veranstaltungen (Veranstaltungssicherheit)

An die Sicherheit von Veranstaltungen werden besondere Anforderungen gestellt. Jede Veranstaltung bedeutet sowohl für den Betreiber, als auch für den Veranstalter, eine besondere Verantwortung zum Schutz von Besuchern, Mitarbeitern und beteiligten Dienstleistern.

Egal ob Großveranstaltung, Weihnachtsmarkt, Feier in der Schulaula, in Bürgerhäusern, Stadthallen, Arenen, Hotels, Konzerte, Hochzeiten, Kunstaustellung, Open-Air Veranstaltung oder Stadtfest – alle Events (auch Locations, die nicht als Versammlungsstätten genehmigt bzw. geplant wurden) unterliegen speziellen gesetzlichen Vorschriften.

Wir beraten Sie gerne im Bereich Veranstaltungssicherheit und erstellten in enger Absprache mit der Genehmigungsbehörde und den örtlichen Hilfsorganisationen (z.B. Feuerwehr) ein individuelles Sicherheitskonzept.