Anlagen- und Maschinensicherheit

Um Unfälle, Stillstände und Umweltschäden vorzubeugen ist es notwendig, alle Anlagen und Maschinen eines Unternehmens auf einem sicheren Niveau („Stand der Technik“) zu halten. Eine CE-Konformität ist dafür unabdinglich. Der sicherheitstechnische Umbau einer Anlage oder Maschine kann allerdings zu einem finanziellen und wirtschaftlichen Fass ohne Boden ausarten.

Eine strukturierte Soll- / Ist-Analyse sowie ein Ablaufkonzept sind bei einem solchen Vorhaben von großer Hilfe.

Wir, die HSE-Ingenieure, unterstützen Sie bei den unten aufgeführten Themengebieten.

Sicherheit von Altmaschinen

In vielen Betrieben wird eine Vielzahl von Altmaschinen, die vor dem 01.01.1995 in Verkehr gebracht wurden, betrieben. Grundsätzlich dürfen ältere Maschinen, für die zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens noch keine Pflicht für die Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung bestand, weiterbetrieben oder erneut in Verkehr gebracht werden. Meist funktionieren diese Maschinen auch jahrzehntelang und erfüllen ihren Nutzen. Doch aus Sicht der Sicherheit müssen Maschinen den aktuellen gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen.

In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wird der Betrieb von Maschinen wie folgt geregelt:

„Der Arbeitgeber hat die nach den allgemeinen Grundsätzen des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind.“ (Quelle BetrSichV).

Für Altmaschinen ohne CE-Kennzeichnung (vor dem 01.01.1995) gilt somit:

Alte Arbeitsmittel müssen zwar nicht ausgetauscht werden, wenn sich der Stand der Technik weiterentwickelt, der Arbeitgeber muss jedoch unter Berücksichtigung dieser Weiterentwicklung seine Gefährdungsbeurteilung überprüfen und gegebenenfalls zusätzliche Schutzmaßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass die Verwendung nach dem aktuellen Stand der Technik sicher ist (§3 (7) i. V. m. § 4 (1) BetrSichV). Beispielsweise die Anbringung von Sicherheitseinrichtungen an einer Maschine.

Zu unseren Dienstleistungen gehören:

  • Festlegung, ob „Altmaschine“ oder „neue Maschine“
  • keine wesentlichen Änderungen = „Altmaschine“
  • wesentliche Änderungen = „neue Maschine“
  • Bewertung über die Einhaltung der Mindestsicherheitsanforderungen für „Altmaschine“
  • Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens für „neue Maschine“
  • Erstellung der Gefährdungsbeurteilung

Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung der Maschinen- und Produktsicherheit

Gemäß § 3 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) „allgemeine Anforderung an die Sicherheit von Produkten“, darf ein Produkt nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es „die Sicherheit und Gesundheit von Personen (…) bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet.“

Dies gilt unteranderem für:

  • die Beschaffenheit von Produkten,
  • die Bereitstellung von Produkten auf dem zugänglichen Markt,
  • das Ausstellen von Produkten,
  • die Inbetriebnahme von Produkten und
  • die Kennzeichnung von Produkten

Begleitung bei der CE-Kennzeichnung nach Richtlinie 2006/42/EG

Seit dem 01. Januar 1995 sind Hersteller innerhalb der europäischen Union (EU) dazu verpflichtet für Maschinen, Anlagen und elektronische Geräte ein vorgeschriebenes EG-Konformitätsverfahren zu durchlaufen. Die Verantwortung obliegt hierbei dem Hersteller und ggf. dem Betreiber selbst. Mit der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller, dass seine Maschinen, Anlagen oder elektrische Geräte alle erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfüllen.

Dabei ist die CE-Kennzeichnung nicht nur beim Inverkehrbringen notwendig, sondern auch bei einer wesentlichen Änderung. Zum Beispiel bei einer Verkettung von weiteren Maschinen (Verkettung von Maschinen) oder einer Zusammenführung von Maschinen, die über eine gemeinsame Schutzeinrichtung und Steuerung verfügen (Gesamtheit von Maschinen, Anlage). Wobei nun der Maschinenbetreiber rechtlich gesehen als Hersteller fungiert.

Wir die, HSE-Ingenieure, unterstützen Sie bei der Durchführung des
EG-Konformitätsbewertungsverfahrens und den dafür erforderlichen Maßnahmen. Mit einem normgerechten und organisierten Konzept gewährleisten wir Ihnen, dass Sie alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen (Bsp. Betriebssicherheitsverordnung, Maschinenrichtlinie usw.).

Wir bieten Ihnen bedarfsabhängig folgende Unterstützung an:

  • Klärung des Sachverhaltes (Altmaschine, Verkettung oder Gesamtheit von Maschinen)
  • Maschinenrichtlinie 2006 / 42 / EWG
  • Recherche & Auswahl relevanter Richtlinien und Normen,
  • Maschinenrichtlinie 2006 / 42 / EWG
  • Risikobeurteilung nach ISO 12100 & ISO 13849
  • Ermittlung der Restgefährdung
  • Prüfung der Betriebsanleitung
  • Technische Dokumentation
  • Begleitung der CE-Kennzeichnung

Gefährdungsbeurteilung

Wir alle machen ständig Gefährdungsbeurteilungen, auch wenn uns das nicht immer bewusst ist. Das Erkennen und Beurteilen von Gefahren gehört zum täglichen Leben, wie Essen und Trinken.

Während wir bei privaten Tätigkeiten auf unsere persönlichen Erfahrungen zurückgreifen können, sind die Gefahren im Arbeitsumfeld nicht immer für jeden von uns erkennbar. Der Gesetzgeber fordert deshalb, dass der Arbeitgeber durch eine Gefährdungsbeurteilung alle mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen systematisch ermitteln, geeignete Maßnahmen festlegen und die Mitarbeiter ausreichend darüber unterweisen muss. Daher ist die Gefährdungsbeurteilung ein fundamentales Mittel des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes und Basis für alle weiteren Arbeiten im Zusammenhang mit der menschengerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen.

Ziel ist es, Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Mitarbeiter oder unbeteiligte Dritte zu erkennen und entsprechende Schutzmaßnahmen einzuleiten. Dabei sollen Gefährdungen möglichst vermieden oder, wenn dies nicht möglich ist, auf ein vertretbares und kontrollierbares Risiko reduziert werden.

Input:
(Messungen, Betriebsanleitung, Sicherheitsdatenblätter, Vorschriften und Regelwerke usw.)

Gefährdungsbeurteilung

Abb. Gefährdungsbeurteilung

Output:
(Betriebsanweisung, PSA, Unterweisungen, arbeitsmedizinische Vorsorge, Kennzeichnung usw.)

Wir, die HSE-Ingenieure, unterstützen Sie bei der Erarbeitung einer betriebsspezifischen Gefährdungsbeurteilung. Gemeinsam entwickeln wir einen praktikablen Standard, der Ihnen eine Übersicht der wesentlichen Gefährdungen in Ihren Unternehmen gibt und geeignete Maßnahmen vorschlägt. Durch das systematische Vorgehen bei Analyse, Bewertung und Entwicklung von Maßnahmenvorschlägen erhalten Sie eine fundierte Grundlage für Ihre Gefährdungsbeurteilung.

Betriebsanweisungen

Als Zusammenfassung der zugehörigen Gefährdungsbeurteilung ist die Betriebsanweisung das Dokument für die Mitarbeiter und Dritte vor Ort.

Die Betriebsanweisung dient den betroffenen Personen jederzeit als Orientierungs- bzw. Handlungshilfe beim Umgang mit Arbeitsmitteln oder Gefahrstoffen.

In § 14 Absatz 1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist nachzulesen, dass der Arbeitgeber sicherzustellen hat, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Rechnung trägt, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird.

Wir unterstützen Sie bei der Erstellung und Aktualisierung Ihrer bestehenden Betriebsanweisungen.

Unterweisungen

Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit regelmäßig, ausreichend und angemessen zu unterweisen (§ 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz). Die Unterweisung hat während der Arbeitszeit und ohne Entgeltminderung für den Beschäftigten zu erfolgen.

Die Erstunterweisung ist das Fundament für alle weiteren Unterweisungen und informiert über die Grundregeln im Arbeitsschutz. Die Erstunterweisung muss bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien erfolgen und regelmäßig wiederholt werden (§ 12 ArbSchG).

Das Arbeitsschutzgesetz selbst schreibt aber keine Frist für eine Wiederholungsunterweisung vor. Die Zeitabstände für die regelmäßige Unterweisung richten sich im Einzelfall nach den betrieblichen Erfordernissen und der Gefährdungsbeurteilung.

Jedoch sehen einige Sondervorschriften des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) eine halbjährliche (vgl. § 20 DruckluftV, § 38 StrahlSchV, § 28 JArbSchG) bzw. jährliche Unterweisung vor. Nach § 4 DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention – bisher: BGV A1) und § 14 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung z. B. muss eine Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und danach eine jährliche Unterweisung (Unterweisung nach DGUV Vorschrift 1).

Wir bieten Ihnen bedarfsabhängig folgende Unterstützung in den Bereichen Arbeitsschutz, Brandschutz, Umweltschutz und Energie an:

  • Erstellung von Unterweisungsunterlagen
  • Sichtung und Aufstellung aller notwendigen Unterweisungen
  • Erstellung einer Unterweisungsmatrix
  • Durchführung der Mitarbeiterunterweisung

Bestandsaufnahme inklusive Risikobewertung

Die Bestandsaufnahme mit detaillierter Risikobewertung ist die wichtigste Methode, um sich vor Ort ein Bild des Unternehmens oder des Gebäudes zu machen. Sie sollte gründlich und strukturiert durchgeführt werden. Hier ist es ratsam, neben der fachlichen Hilfe, einen weiteren internen Ansprechpartner hinzuzuziehen. Dieser ist mit den Tagesabläufen sowie den technischen Anlagen vertraut und kann bei Bedarf genauere Informationen geben.

Wir bieten eine detaillierte Erfassung des Unternehmens-, Gebäude- und Anlagenbestands im Hinblick auf Arbeitssicherheit, Brandschutz und Umweltschutz an.

Je umfassender und detaillierter die Bestandsaufnahme vorgenommen wird, desto zielorientierter und konkreter kann z.B. eine Ausschreibung für zukünftige Dienstleister gestaltet werden.

Die Ergebnisse, also technische Daten, Anzahl und Zustand, werden daher in der Bestandsaufnahme schriftlich festgehalten und durch Bilder ergänzt. Hierbei stehen besonders die Mängel und die lösungsorientierte Beratung im Vordergrund.

Bedarfsanalyse (Ermittlung Soll- und Ist-Zustand)

Um eine Kosteneinsparung realisieren zu können, bedarf es einer gut organisierten und auf die Bedürfnisse des Unternehmens abgestimmten Betreuung.

Mit Hilfe unserer Bedarfsanalysen können Sie herausfinden, wie gut die Versorgung Ihres Unternehmens in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Brand- und Umweltschutz (HSE: Health, Safety, Environment) bereits ist.

Anhand der Ergebnisse können wir ein Konzept für Ihr Unternehmen entwickeln, das nicht nur genau Ihren Bedürfnissen entspricht, sondern genau da ansetzt, wo Ihre bisherigen Maßnahmen enden.

Dadurch zeigen wir Ihnen die Ursachen für mögliche Planungsfehler und/oder Abweichungen im gesamten Betrieb auf.

Sicherheitstechnische Unterstützung bei Revisionen, Stillständen und Turnarounds

Ein technisch einwandfreier Zustand reduziert nicht nur die Ausfallzeiten von Industrieanlagen, sondern gewährleistet vor allem einen wirtschaftlichen sicheren Betrieb. Dafür sind regelmäßige Inspektionen, Revisionen (sogenannter Turnaround TAR) zwingend notwendig. Diese verursachen einen sogenannten Stillstand, welcher zu einem Produktionsstopp führt. Somit führt jeder zeitliche Mehraufwand zu einem wirtschaftlichen Verlust. Eine zeitliche Abweichung kann in diesem Fall durch einen Unfall oder ein Sicherheitsrisiko resultieren. Daher spielt die sicherheitstechnische Überwachung auch aus der wirtschaftlichen Betrachtung eine wesentliche Rolle.

Wir die HSE-Ingenieure unterstützen Sie in allen sicherheitstechnischen relevanten Projekten bei Revisionen, Stillständen und Turnarounds. Dabei fungieren wir sowohl in der Planungsphase, als auch in der Ausführungsphase für Sie.

Zu unseren Dienstleistungen gehören:

  • Unterstützung einer sicherheitstechnischen Überwachung der verschiedenen Gewerke in der (Petro-) Chemie und im Industrieanlagenbau
  • Stellung einer Sicherheitsfachkraft für ein ausführendes Fremdgewerk
  • Schulungen und spezifische Unterweisungen
  • Fortbildung von Aufsichtsführenden Personen der einzelnen Gewerke
  • Projektspezifische Unterstützung in allen Belangen des HSE – Managements
  • Erarbeitung von betriebsspezifischen Unterlagen (Freigabescheine etc.)

Unterstützung bei der Umsetzung von Lock Out – Tag Out (kurz: LOTO) Systemen

Um effizienter produzieren zu können werden immer mehr automatisierte Prozesse mit gewaltigen Energien eingesetzt. Hierbei sind Mitarbeiter in Ihrem Betrieb während Wartungs- und Reparaturarbeiten oder notwendigen Eingriffen, lebensgefährlichen Energiequellen ausgesetzt, sodass es sich empfiehlt einen Standard zu entwickeln.

Das „Lockout/Tagout-System“ (Abk. LoTo) dient als Schutzmaßnahme, wie gefährliche Energien (mechanische, elektrische, hydraulische, pneumatische, chemische, thermische, explosive oder andere Arten von Energien) sicher bei notwendigen Eingriffen von Menschen in Gefahrenzonen kontrolliert werden können. Nach diesem Verfahren werden Anlagen mechanisch blockiert und optisch gekennzeichnet.

Nach europäischer Gesetzgebung besteht hierzu keine Pflicht, aber es existieren spezielle gesetzliche Anforderungen, die durch ein LoTo-System erfüllt werden können. Dies betrifft in Deutschland die DGUV 3, § 6 und die BetrSichV § 10:

6 DGUV 3, Arbeit an aktiven Teilen

  • „an unter Spannung stehenden aktiven Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel darf […] nicht gearbeitet werden“
  • „Vor Beginn der Arbeiten […] muss der spannungsfreie Zustand hergestellt werden und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt werden.“

10 BetrSichV, Instandhaltung/Änderung von Arbeitsmitteln

  • „Änderungs-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten nur bei Stillstand des Arbeitsmittels“
  • „Arbeitsmittel und seine beweglichen Teile gegen Einschalten und unbeabsichtigte Bewegung sichern“

Das LoTo-System beschreibt zwei Aspekte zur möglichen Anwendung:

Die sichere Gestaltung der Arbeitssystemelemente, wie z.B. Arbeitsmittel, -geräte, Maschinen oder Anlagen, beim Inverkehrbringen, welches sich an die Hersteller, Importeure, Bevollmächtigte, Händler von Produkten richtet.

Und beim sicheren Umgang bzw. Tätigkeiten bei notwendigen Eingriffen von Menschen in Gefahrenzonen, in denen im Normalbetrieb gefährliche Energien freigesetzt werden, dessen Umsetzung im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers und seiner Führungskräfte liegt.

Wir unterstützen Sie bei der Planung und der Implementierung eines für Ihren Betrieb angepassten LoTo-Systems.

Sicherheit bei Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen

Die Mitarbeiter sind bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten einer Vielzahl von Gefährdungen ausgesetzt, die sich nicht immer auf den ersten Blick erkennen lassen. Gefährdungen können von Arbeitsmitteln, Maschinen, Anlagen und anderen Personen ausgehen. Des Weiteren herrscht eine ständige wechselwirkende Gefährdung, welche auch auf Personal, das in der Nähe des Arbeitsortes tätig ist richtet.

Grundsätzlich wird die Instandhaltung von Maschinen und Anlagen in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt. Konkretisiert wird diese unter anderem durch die technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS). (Bsp: TRBS 1112 – Instandhaltung ; TRBS 1112 Teil 1 – Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten – Beurteilung und Schutzmaßnahmen ).

Wir die HSE-Ingenieure GmbH unterstützen Sie bei der Festlegung der Art, des Umfangs und der Abfolge der Instandhaltungsmaßnahmen. Dabei ermitteln wir systematisch die vorhandenen Gefährdungen und beurteilen die erforderlichen Maßnahmen.

Zu unseren Dienstleistungen gehören:

  • Umfang der Aufgabe festlegen
  • Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung
  • Unterstützung bei der Festlegung sichere Arbeitsabläufe: Erlaubnisscheine, Verriegelungssysteme etc.
  • Unterstützung bei der Absicherung des Arbeitsbereiches durch Kennzeichnung etc.
  • Unterstützung bei der Auswahl der Hilfsmittel und er erforderlichen PSA
  • Fortbildung von Aufsichtsführenden Personen der einzelnen Gewerke (vor allem Fremdfirmen)
  • Kommunikationswege zwischen Instandhaltungs- und Produktionspersonal (”Weisungskette“) sowie allen anderen Beteiligten festlegen
  • Unterstützung bei der Unterweisung aller Beteiligten