Inkrafttreten der neuen Verordnung zur Regelung von Neu- und Wiederaufnahmen in Pflegeeinrichtungen – CoronaAufnahmeVO

Die derzeitige Lage aufgrund des Coronavirus ist in Deutschland immer noch sehr angespannt, vor allem im Gesundheitssektor.

Zur Sicherstellung von dringend benötigten Krankenhaus- sowie Pflegeeinrichtungsplätzen, wurde am 04.04.2020, die sog. CoronaAufnahmeVO durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in NRW erlassen.

Diese Rechtsverordnung regelt vor allem Neu- und Wiederaufnahmen in vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie in Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Um sowohl die Patienten als auch das Personal höchstmöglich vor Infektionen mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) zu schützen, werden einige zu treffende Maßnahmen vorgegeben:

Für Krankenhäuser:

Krankenhäuser müssen dafür Sorge tragen, dass Personen, die nach einem Krankenhausaufenthalt in eine Pflegeeinrichtung oder Einrichtung der Eingliederungshilfe aufgenommen werden sollen, zum Zeitpunkt der Entlassung auf das Coronavirus getestet werden müssen. Sollten Anzeichen für Atemwegsinfekte oder andere Infektionskrankheiten bekannt sein, so ist die aufnehmende Einrichtung schriftlich zu informieren. Bei Neuaufnahmen müssen die jeweiligen Personen auf das Coronavirus getestet werden.

Für Pflegeeinrichtungen und Wohnformen der Eingliederungshilfe:

Es müssen Isolations- und Quarantänebereiche in einer für die Bewohnerzahl angemessenen Größe vorbereitet werden. Der Hintergrund dessen ist eine separierte Unterbringung von bereits mit SARS-CoV-2 infizierten Personen und solchen, die keine Symptome aufweisen und kein positives Testergebnis vorliegt. Dabei bedarf es für die separierte Unterbringung nicht zwingend einer Anordnung der unteren Gesundheitsbehörde, sondern kann auch durch die Einrichtungsleitung beschlossen werden.

Eine der elementaren Maßnahmen ist, dass der Bewohner bei einer Neu- oder Wiederaufnahme 14 Tage innerhalb des Isolations- bzw. Quarantänebereiches von allen anderen Bewohnern – auch innerhalb des Isolationsbereiches – getrennt unterzubringen, zu pflegen, zu betreuen und zu versorgen ist. Im Falle einer Unterbringung im Quarantänebereich, aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus, ist die Aufhebung der Isolierung durch die untere Gesundheitsbehörde abzuwarten.

Personal, welches ausschließlich in den Isolations- bzw. Quarantänebereichen eingesetzt wird, muss seitens eines Betriebsarztes risikoabhängig auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden.

Darüber hinaus gelten weiterhin die jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Institutes für die Pflege und Betreuung in Einrichtungen mit infizierten Personen.

 

Weiterführende Links:

Robert-Koch Institut
Land NRW
CoronaAufnahmeVO

 

Wenn Sie weitere Informationen zur Ansteckungsvorsorge benötigen, melden Sie sich gerne bei den HSE-Ingenieuren per Telefon oder per E-Mail.

Bleiben Sie gesund!