TRBS 2121 Teil 1 und 2 zu Leitern und Gerüsten: Schritt für Schritt Unfälle vermeiden

„Wenn man alle Gesetze studieren sollte, so hätte man gar keine Zeit, sie zu übertreten“ sagte einst Johann Wolfgang von Goethe. Dies dürfte heute wie damals seine Gültigkeit haben, entsprechend praktische ist es, wenn sich jemand anderes dem Thema annimmt. Dieser Blog Eintrag befasst sich mit den Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 1 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten“ und TRBS 2121 Teil 2 „Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern“.

 

TRBS 2121

Gerade Teil 1 und 2 der TRBS 2121 sind im Alltag auf Baustellen von besonderer Bedeutung, denn Abstürze von Leitern und Gerüsten machen die Hälfte aller Absturzunfälle in der Bauwirtschaft und den baunahen Dienstleistungen aus. Eine Betrachtung macht entsprechend Sinn, um rechtskonform zu handeln und lange Ausfallzeiten von Mitarbeitern zu verringern.

Besonders drastisch zeigt dies die baua Statistik für Tödliche Arbeitsunfälle durch Abstürze vom Januar 2009 bis Dezember 2016.                                                                                                                        Rund 28,2 % der tödlich verunfallten Personen sind unmittelbar von Gerüsten oder Leitern, Bauwerksdächern oder Maschinen gestürzt oder zuvor durch Bauteile durchgebrochen.          Leitern und Tritte waren dabei an 13,9 % (59 Unfälle) beteiligt. 23 Fälle davon aus einer Höhe zwischen 3 und 5 Metern.                                                                                                                                    62 Verunfallte stürzten aus einer Höhe von über 10 Metern ab, meist von Dächern oder Gerüsten.

 

Teil 1: Gerüste

Wie bei Leiternutzung auch, sind Aufzüge, Transportbühnen und Treppen der Nutzung von Gerüsten vorzuziehen, falls möglich.          Bei Verwendung müssen sie standsicher, über einen sicheren Zugang erreichbar und Absturzgesichert sein.

Auf-, Um und Abbau

Nur fachlich geeignete Beschäftigte eines Gerüsterstellers, also angemessenen unterwiesenen, ist gestattet unter Verwendung von Absturzsicherungen, den Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten auszuführen. Diese haben den Gerüstnutzern einen Plan zur Nutzung zur Verfügung zu stellen, der in dessen Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden muss.

Prüfung

Nach der Montage und vor der Ersten Nutzung muss ein Gerüst geprüft werden, ebenso wie vor jeder Nutzung, durch eine qualifizierte Person, auf offensichtliche Mängel und korrekter Kennzeichnung.

Zutritt

Mindestens alle 50 Meter muss ein Gerüst durch einen Zugang betretbar sein. Dieser Zugang muss (ausgenommen bei Einfamilienhäusern) bei besonderen Gefährdungen, wie ab einer Aufstiegshöhe von mehr als 5 Metern, über eine Treppe, einen Aufzug oder eine Transportbühne erfolgen.

Seitenschutz und Montagesicherungsgeländer

Bei dem Aufstellen von Gerüsten mit Leitergängen muss bei durchgehender Gerüstflucht auf der obersten Gerüstlage mindestens ein einteiliger Seitenschutz oder ein Montagesicherungsgeländer verwendet werden, wenn keine baulichen Gegebenheiten dies verbieten.

Persönliche Schutzausrüstung

Die Nutzung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz ist nur gestattet, wenn eine technische Schutzmaßnahme nicht genutzt werden kann, geeignete Anschlagpunkte vorhanden sind, sowie eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung erstellt wurde. Die Mitarbeiter haben bei der Nutzung der PSA Schutzhelms mit Kinnriemen zu tragen und müssen durch Unterweisungen, Rettungskonzept und praktische Rettungsübungen über die Nutzung und die Gefahr durch Gerüst und Hängetrauma informiert werden.

Sicherung des Gefahrenbereichs

Sind Bereiche nicht verwendbar, ist ein Verbotszeichen D-P006 „Zutritt für Unbefugte verboten“ anzubringen und der Bereich abgesperrt werden.

 

Teil 2: Leitern

Die Gefahr durch Leitern wird allgemein als sehr hoch eingestuft, da bei unvorsichtigem oder gar leichtsinnigem Verhalten schnell zu schweren Verletzungen führen kann. Deshalb ist immer zu prüfen, ob nicht alternativ ein sichereres Arbeitsmittel verwendet werden kann, um das Risiko zu minimieren.

Auf Mängel prüfen

Wie in der Betriebssicherheitsverordnung beschrieben sind Leitern und Tritte vor Nutzung auf offensichtliche Mängel zu prüfen und ggf. diese zu beseitigen. Generell ist auf Baustellen, aufgrund der hohen Beanspruchung, eine regelmäßig Prüfung Pflicht und dies zu dokumentieren.                      Bei sicherheitsrelevanten Mängeln ist die Leiter umgehend aus dem Verkehr ziehen.

Arbeit auf Leitersprossen

Von der Leitersprosse aus darf nicht gearbeitet werde, es sei denn im Ausnahmefall wurde dies schriftlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert.

Leiterhöhe >5m

Oberhalb von 5 Metern ist eine Leiter nur als Zu- oder Abgang zu nutzen, wenn dieser nur sehr selten verwendet wird. Gearbeitet werden darf in dieser Höhe nicht, hier muss ein geeignetes Mittel wie eine Arbeitsbühne oder Gerüst genutzt werden.

Leiterhöhe 2-5m

Bei einer Standhöhe zwischen 2 m und 5 m dürfen Arbeiten maximal für 2 Stunden pro Arbeitsschicht durchgeführt. Darüber hinaus nicht.

Leiterhöhe <2m

Dauerhaft darf von Leiterstufen oder Plattformen eine Tätigkeit nur bis zu einer Standhöhe von 2 Metern ausgeführt werden.  Wird eine Leiter als hochgelegenen Arbeitsplatz verwendet, müssen stets beide Füßen auf einer Stufe oder Plattform stehen.

 

Wenn Sie Hilfe bei der Beurteilung von Risiken bei Arbeiten auf Leitern und Gerüsten benötigen, können Sie sich jederzeit an uns wenden.