Maßnahmen im Unternehmen während COVID-19 Teil 3: Mutterschutz

In unserem ersten Teil des Hygieneblogs beschäftigten wir uns mit dem Thema der Handhygiene.

Im zweiten Teil ging es um die Problematik der Abstandsregelung innerhalb der Unternehmen und wie man diese praxisorientiert lösen kann.

In unserem dritten und letzten Teil unseres Blogs gehen wir auf das Thema Mutterschutz in Zeiten von Covid-19 ein und was Sie als Arbeitgeber tun müssen.

Nach Informationen des Robert-Koch-Instituts (RKI) geht die World Health Organization (WHO) nach derzeitigem Kenntnisstand davon aus, dass Schwangere kein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, außer es liegen bereits relevante chronische Vorerkrankungen vor.

Nach den vorliegenden Daten ist nicht davon auszugehen, dass eine Übertragung des Coronavirus während der Schwangerschaft auf das ungeborene Baby stattfindet. Dennoch sind diese Aussagen mit Vorsicht zu genießen, da die Datenlage noch relativ überschaubar ist.

 

Was muss ich als Arbeitgeber tun? 

Für den Arbeitsplatz der Schwangeren ist eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) durchzuführen, bei der zudem die möglichen Gefährdungen durch das Coronavirus berücksichtigt werden müssen. Dabei sind Art und Häufigkeit der Kontakte sowie die Zusammensetzung der Personengruppe zu berücksichtigen.

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind u.a. folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Wie hoch ist die Anzahl von COVID-19-Infizierten in der konkreten Region?
  • Kann ein Mindestabstand von 1,5m zu anderen Personen sicher eingehalten werden?
  • Besteht ein Kontakt zu ständig wechselnden Personen/Patienten/ Publikum in hoher Zahl?
  • Ist ein Gesichtskontakt im Rahmen z.B. eines persönlichen Gesprächs (z.B. „face to face“- Patientengespräch) unvermeidbar und dauert länger als 15 Minuten?
  • Wie sind die Raum- und Lüftungsverhältnisse am Arbeitsplatz?
  • Besteht Umgang mit an den Atemwegen erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen? Werden Tätigkeiten durchgeführt, die mit einer erhöhten Aerosolbildung einhergehen?
  • Wie sieht es mit der Umsetzung der Hygienestandards und der Versorgung mit persönlicher Schutzausrüstung in der konkreten Einrichtung des Gesundheitswesens unter der vorliegenden „Belastungssituation“ zum jetzigen Zeitpunkt aus?

Unter Hinzuziehung des Betriebsarztes hat der Arbeitgeber aufgrund der GBU zu ermitteln, ob für die Schwangere Schutzmaßnahmen erforderlich sind oder eine unverantwortbare Gefährdung durch eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen bzw. durch einen Arbeitsplatzwechsel ausgeschlossen werden kann. Nur wenn es nicht anders möglich ist, ist ein partielles oder vollständiges Beschäftigungsverbot auszusprechen.

Ein vollständiges Beschäftigungsverbot ist spätestens dann auszusprechen, wenn eine laborbestätigte Coronainfektion oder ein ärztlich begründeter Verdachtsfall entsprechend der Definition des RKI auftritt.

Folgende Anhaltspunkte können derzeit als Grundlage für die Weiterbeschäftigung einer Schwangeren oder ein Beschäftigungsverbot dienen:

  • Beschäftigung mit Publikumsverkehr / Außendienst (Kundenkontakt)

Bei beruflichen Tätigkeiten mit Publikumsverkehr oder im Außendienst (Behörden, Personentransport, Handwerker) wird das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz zwar derzeit nicht höher bewertet als beim alltäglichen Miteinander außerhalb beruflicher Tätigkeiten, aber wenn bei einer Erkrankung Medikamente gegeben werden müssen, können einer schwangeren Frau gegebenenfalls nicht alle zur Verfügung stehenden Mittel verordnet werden. Ein Covid-19-Erkrankungs- oder Verdachtsfall unter dem Publikum oder den Kunden wird in der Regel nicht festzustellen zu sein oder bekannt werden. Je stärker sich COVID-19 ausbreitet, umso höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass unter dem Publikum oder den Kunden Personen sind, die infiziert sind. Vor der Freistellung einer schwangeren Frau mit Publikumskontakt vom Dienst ist zu prüfen, ob eine Umsetzung in einen vom Publikums- oder Kundenkontakt räumlich getrennten Bereich möglich ist. Ist dies nicht möglich, sollte in Absprache mit dem

Betriebsarzt /der Betriebsärztin ein betriebliches Beschäftigungsverbot in Erwägung gezogen werden.

  • Beschäftigung im Gesundheitswesen

Schwangere Frauen, die im Gesundheitswesen beschäftigt sind, dürfen keine Tätigkeiten an Patienten mit potentiell infektiösem Status verrichten. Dies gilt auch für Patienten, die sich evtl. mit dem Coronavirus infiziert haben. Ob andere Tätigkeiten im Gesundheitswesen möglich sind, bspw. in der Verwaltung oder im Empfangsbereich, ist in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, zu dokumentieren und ggf. einschließlich zu treffender wirksamer Schutzmaßnahmen für den Einzelfall zu bestimmen.

  • Beschäftigung in allen anderen Bereichen

Für die Beschäftigung in allen anderen Bereichen gilt derzeit, dass eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 10 Mutterschutzgesetz vorzunehmen ist und erforderliche Schutzmaßnahmen festzulegen sind. Hinsichtlich des Corona-Virus sind die üblichen Maßnahmen wie Händehygiene, Husten- und Niesetikette sowie Verhaltensregeln im Umgang mit Menschen in der Öffentlichkeit zu berücksichtigen. Grundsätzlich sollte der Arbeitgeber auch prüfen, in wie weit die Tätigkeit der Schwangeren im Home-Office ausgeübt werden kann und dies, wenn möglich, anbieten.

  • Teilweise oder vollständiges Beschäftigungsverbot

Bei der Beurteilung, ob ein betriebliches Beschäftigungsverbot für eine schwangere Frau im gesamten Betrieb oder nur in Teilbereichen des Betriebs oder für bestimmte Tätigkeiten gilt, ist auch die Größe und Aufteilung des Betriebs bzw. die Lage von einzelnen Betriebseinheiten sowie die Art der Zusammenarbeit im Betrieb zu berücksichtigen. Sofern auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ausgeschlossen werden kann, dass eine Übertragung von Corona-Viren auf bestimmte andere betriebliche Einheiten des Betriebs erfolgt, können diese vom Beschäftigungsverbot ausgenommen werden.

 

Weiterführende Informationen zu dem Thema finden Sie unter folgenden Links:

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Berufsverband der Frauenärzte e.V.

 

Falls Sie noch Fragen haben sollten, können Sie sich jederzeit an uns wenden.